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사내하도급 근로자 보호를 위한 입법과제Gesetzgebungsaufgabe zum Schutz des im Betrieb des Werkbestellers tätigen Arbeitnehmers

Other Titles
Gesetzgebungsaufgabe zum Schutz des im Betrieb des Werkbestellers tätigen Arbeitnehmers
Authors
하경효
Issue Date
2013
Publisher
한국경영법률학회
Keywords
사내하도급근로자(Die im Betrieb des Werkbestellers tätigen Arbeitnehmer); 도급과 파견의 구분(Abgrenzung von Arbeit- nehmerüberlassung und Werkvertrag); 위장도급(Scheinwerkvertrag); 불법파견(unzulässige Arbeitnehmerüberlassung); 직접고용의제(Fiktion unmittelbarer Einstellung); 차별규제(Regulierung der Diskriminirung)
Citation
경영법률, v.23, no.2, pp.471 - 503
Indexed
KCI
Journal Title
경영법률
Volume
23
Number
2
Start Page
471
End Page
503
URI
https://scholar.korea.ac.kr/handle/2021.sw.korea/105712
ISSN
1229-3261
Abstract
Nach dem koreanischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(KAÜG) ist eine Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Produktionstätigkeit(wie Montage am Band) nicht erlaubt. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist im Grundsatz aber nicht anzunehmen, wenn die Arbeitnehmer auf Grund einer werkvertraglichen Verpflichtungen ihres Arbeitgebers im Betrieb des Bestellers tätig werden. Daher gerade im produzierenden Gewebe werden Arbeiten in der Produktion im Wege eines Werkvertrags von Fremdunternehmen erbracht. Im diesem Zusammenhang ist in der Rechtslehre und -praxis die Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag sehr umstritten. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheiden der Geschäftsinhalt und die wirkliche Wille der Parteien, nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung. Es ist daher ohne Zweifel festzustellen, dass die Vertragsparteien die zwingende Vorschrift der KAÜG nicht dadurch umgehen können, anderen Vertragstyp, also Werkvertrag, zu wählen. Der sog. Scheinwerkvertrag ist daher nicht ein Werkvertrag, sondern eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung. Es ist jedoch m.E. nicht zu folgen, angesichts der Umgeung der unzulässige Arbeitnehmerüberlassung auf Grund von Scheinverträge den Abschluss von Werkverträgen stärker zu regulieren. Die wichtige und zentrale Aufgabe des Gesetzgebers liegt vielmehr darin, ob und in welchem Umfang die Gleichbehandlung der im Betrieb des Werkbestellers tätigen Arbeitnehmer zu regeln ist. Dabei geht es um die Verbesserung der Arbeitbedingungen der Arbeitnehmer des Werkunternehmers, vor allem Regulierung der Diskriminirung, wie der Lohngefälle. Die Auslagerung der Tätigkeiten auf Grund eines Werkvertrages ist grundsätzlich nicht verboten. Unzulässige sind nur rechtsmissbräuchlicher Scheinverträge.
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Graduate School > School of Law > 1. Journal Articles

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