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조세판례의 소급효와 세법상 신뢰보호원칙- Rückwirkung der Rechsprechung und Vertrauensschutzprinzip im Steuerrecht -

Other Titles
- Rückwirkung der Rechsprechung und Vertrauensschutzprinzip im Steuerrecht -
Authors
서보국
Issue Date
2010
Publisher
한국토지공법학회
Keywords
신뢰보호원칙(Vertrauensschutzprinzip); 비과세관행(Behördliche Gewohnheit der Steuerbefreiung); 판례의 소급효(Rückwirkung der Rechtsprechung); 예고판례(prospective overruling); 판례의 기속력(Bindungswirkung der Rechtsprechung); 신뢰보호원칙(Vertrauensschutzprinzip); 비과세관행(Behördliche Gewohnheit der Steuerbefreiung); 판례의 소급효(Rückwirkung der Rechtsprechung); 예고판례(prospective overruling); 판례의 기속력(Bindungswirkung der Rechtsprechung)
Citation
토지공법연구, v.49, pp.315 - 340
Indexed
KCI
Journal Title
토지공법연구
Volume
49
Start Page
315
End Page
340
URI
https://scholar.korea.ac.kr/handle/2021.sw.korea/118485
ISSN
1226-251X
Abstract
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist subjektiv orientiert und trägt den Interessen des Steuerpflichtigen auf Verlässlichkeit des staatlichen Handelns Rechnung. Insbesondere für den Zeitraum zwischen Sachverhaltsverwirklichung und dem ersten Erlass eines Steuerbescheides kann das Vertrauen des Steuerpflichtigen bei einer steuerverschärfenden Rechtsprechungsänderung verletzt werden. Die Frage, ob bei einer belastenden Rechtsprechungsänderung die Judikative selbst ein Rückwirkungsverbot zu beachten hat, unterscheidet sich von der Frage, ob dabei die Finanzverwaltung bei der verbösernden Rechtsprechungsänderung den Vertrauen des Steuerpflichtigen berücksicitigen muss. Jedenfalls könnten die für rückwirkende Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Schranken nicht ohne weiteres auf Entscheidungen der Gerichte übertragen werden. Insoweit wird von einem Funktionsunterschied der Legislative und der Judikative ausgegangen. Der schutzwürdige Steuerpflichtige kann zwar nicht fordern, dass das Gericht in seinem Fall noch die frühere Rechtsprechung heranzieht und entgegen der nunmehr als richtig erkannten Rechtslage entscheidet. Er kann aber verlangen, dass sein Vertrauen bei der Umsetzung des geänderten Urteils von der Finanzverwaltung berücksichtigt wird. Beiläufige Bemerkungen (obiter dictum) in einem Ankündigungs-Urteil (prospective overruling) sind nicht als Änderung der Rechtsprechung im konkreten Entscheidungsfall anzusehen. Sie stellen lediglich einen Anhang zu einem eigentlich abgeschlossenen Urteil dar. Damit binden sie weder das Gericht noch andere Senate. In diesem Fall lässt sich kein schutzfähiges Recht i. S. der Rechtschutzgarantie finden. Die Rechtsschutzgarantie sichert die Klagbarkeit des subjektiven Rechts und kann damit durch obiter dictum nicht verletzt werden. Vielmehr können Bedenken gegen Ankündigungsurteile darin gesehen werden, dass derartige Ankündigungsurteile zu Rechtsunsicherheit führen können. Deshalb darf ein Gericht die sog. prospective overruling nur in einem Ausnahmefall fällen. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die finanzbehördliche Gewohnheit der Steuerbefreiung i. s. des § 18 III koreanische AO zur Vermeidung einer unbilligen Härte bei der rückwirkenden Anwendung der verschärften Rechtsauslegung des obersten Gerichtshofs zulässig ist.
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