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경찰책임의 승계Die Nachfolge in polizei- und ordnungsrechtliche Pflichten

Other Titles
Die Nachfolge in polizei- und ordnungsrechtliche Pflichten
Authors
김연태
Issue Date
2008
Publisher
고려대학교 법학연구원
Keywords
의무승계; 승계가능성; 승계요건; 추상적 상태책임; 구체적 상태책임; 추상적 행위책임; 구체적 행위책임; 포괄승계; 특정승계; Pflichtennachfolge; Übergangsfähigkeit; Übergangstatbestand; abstrakte Zustandsverantwortlichkeit; konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit; abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit; konkretisierte Verhal- tensverantwortlichkeit; Gesamtrechtsnachfolge; Einzelrechtsnachfolge
Citation
고려법학, no.51, pp.231 - 258
Indexed
KCI
OTHER
Journal Title
고려법학
Number
51
Start Page
231
End Page
258
URI
https://scholar.korea.ac.kr/handle/2021.sw.korea/134925
ISSN
1598-1584
Abstract
Die vorliegende Darstellung beschäftigt sich mit der Frage der Nachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten seitens des Bürgers. Nicht behandelt werden sollen die Nachfolge in Rechte sowie die Nachfolge in verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten seitens der Verwaltung. Sobald man sich der Problematik der Pflichtennachfolge im öffentlichen Recht, also des Übergangs von Pflichten von einer Person auf eine andere, zu nähern versucht, trifft man auf eine abschreckende Meinungsvielfalt. Die Problematik der Pflichtennachfolge im öffentlichen Recht ist von erheblicher Relevanz für die Verwaltungspraxis. Parallel zum Privatrecht müssen nach heutiger Erkenntnis zwei Bedingungen erfüllt sein, um eine Pflichtennachfolge annehmen zu können: Die öffentlichrechtliche Position muß (1.) übergangsfähig/ nachfolgefähig sein, ein Übergangstatbestand/Nachfolgetatbestand muß (2.) ihren Übergang anordnen. Ausdrückliche Nachfolgeregelungen fehlen im allgemeinen Polizeiund Ordnungsrecht, so dass regelmäßig auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen wäre, was angesichts der Meinungsvielfalt Schwierigkeiten bereiten kann. Zusammenfassend lässt sich zunächst sagen, dass höchstpersönliche Pflichten für die Nachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten außer Betracht bleiben, da es ihnen bestimmungsgemäß an einer Übergangsfähigkeit fehlt. Ein Bedürfnis für die Nachfolge in die abstrakte Zustandsverantwortlichkeit besteht angesichts der originären Verantwortlichkeit des zivilrechtlichen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgers nicht. Bei der Verhaltenshaftung kommt die Einzelrechtsnachfolge in eine öffentlich-rechtliche Pflicht grundsätzlich nicht in Betracht, gleich ob eine abstrakte oder eine konkretisierte Verantwortlichkeit gegeben ist(es sei denn, sie ist gesetzlich angeordnet). Ausnahmsweise ist allerdings eine Pflichtübernahme mit Einverständnis des zuständigen Verwaltungsträgers zulässig. Liegt eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge für einen konkretisierten Verhaltensverantwortlichen vor, so wird der Gesamtrechtsnachfolger nach Maßgabe der zivilrechtlichen Übergangstatbestände in dessen Pflichtenstellung eintreten. Dasselbe gilt für die Gesamtrechtsnachfolge in die konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit ist die Übergangsfähigkeit der Pflicht strittig, im Ergebnis aber zu bejahen. Hinsichtlich der Einzelrechtsnachfolge in die konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit fehlt es in der Regel an einem Übergangsgrund. In diesem Fall muss die Behörde eine neue Verfügung erlassen.
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