경찰책임의 승계Die Nachfolge in polizei- und ordnungsrechtliche Pflichten
- Other Titles
- Die Nachfolge in polizei- und ordnungsrechtliche Pflichten
- Authors
- 김연태
- Issue Date
- 2008
- Publisher
- 고려대학교 법학연구원
- Keywords
- 의무승계; 승계가능성; 승계요건; 추상적 상태책임; 구체적 상태책임; 추상적 행위책임; 구체적 행위책임; 포괄승계; 특정승계; Pflichtennachfolge; Übergangsfähigkeit; Übergangstatbestand; abstrakte Zustandsverantwortlichkeit; konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit; abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit; konkretisierte Verhal- tensverantwortlichkeit; Gesamtrechtsnachfolge; Einzelrechtsnachfolge
- Citation
- 고려법학, no.51, pp.231 - 258
- Indexed
- KCI
OTHER
- Journal Title
- 고려법학
- Number
- 51
- Start Page
- 231
- End Page
- 258
- URI
- https://scholar.korea.ac.kr/handle/2021.sw.korea/134925
- ISSN
- 1598-1584
- Abstract
- Die vorliegende Darstellung beschäftigt sich mit der Frage der
Nachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten seitens des Bürgers. Nicht
behandelt werden sollen die Nachfolge in Rechte sowie die Nachfolge
in verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten seitens der Verwaltung.
Sobald man sich der Problematik der Pflichtennachfolge im
öffentlichen Recht, also des Übergangs von Pflichten von einer Person
auf eine andere, zu nähern versucht, trifft man auf eine abschreckende
Meinungsvielfalt. Die Problematik der Pflichtennachfolge im öffentlichen
Recht ist von erheblicher Relevanz für die Verwaltungspraxis.
Parallel zum Privatrecht müssen nach heutiger Erkenntnis zwei
Bedingungen erfüllt sein, um eine Pflichtennachfolge annehmen zu
können: Die öffentlichrechtliche Position muß (1.) übergangsfähig/
nachfolgefähig sein, ein Übergangstatbestand/Nachfolgetatbestand muß
(2.) ihren Übergang anordnen.
Ausdrückliche Nachfolgeregelungen fehlen im allgemeinen Polizeiund
Ordnungsrecht, so dass regelmäßig auf allgemeine Grundsätze
zurückzugreifen wäre, was angesichts der Meinungsvielfalt Schwierigkeiten
bereiten kann.
Zusammenfassend lässt sich zunächst sagen, dass höchstpersönliche Pflichten für die Nachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten außer
Betracht bleiben, da es ihnen bestimmungsgemäß an einer Übergangsfähigkeit
fehlt.
Ein Bedürfnis für die Nachfolge in die abstrakte Zustandsverantwortlichkeit
besteht angesichts der originären Verantwortlichkeit des
zivilrechtlichen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgers nicht.
Bei der Verhaltenshaftung kommt die Einzelrechtsnachfolge in eine
öffentlich-rechtliche Pflicht grundsätzlich nicht in Betracht, gleich ob
eine abstrakte oder eine konkretisierte Verantwortlichkeit gegeben ist(es
sei denn, sie ist gesetzlich angeordnet). Ausnahmsweise ist allerdings
eine Pflichtübernahme mit Einverständnis des zuständigen Verwaltungsträgers
zulässig.
Liegt eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge für einen konkretisierten
Verhaltensverantwortlichen vor, so wird der Gesamtrechtsnachfolger
nach Maßgabe der zivilrechtlichen Übergangstatbestände in dessen
Pflichtenstellung eintreten.
Dasselbe gilt für die Gesamtrechtsnachfolge in die konkretisierte
Zustandsverantwortlichkeit.
Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit
ist die Übergangsfähigkeit der Pflicht strittig, im Ergebnis
aber zu bejahen.
Hinsichtlich der Einzelrechtsnachfolge in die konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit
fehlt es in der Regel an einem Übergangsgrund. In
diesem Fall muss die Behörde eine neue Verfügung erlassen.
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