예약 개념과 법리의 재구성 시론- 예약 규정에 관한 민법 개정을 계기로 -

Ein Versuch zur Rekonstruktion des Begriffsund der Dogmatik des Vorvertrags- Anlässlich der Reform des Zivilgesetzbuchszu den Vorschriften über den Vorvertrag -

초록

In diesem Beitrag wird die Kohärenz zwischen der Reform der Vorschriften des koreanischen Zivilgesetzbuchs über den Vorvertrag, insbesondere der neu eingefügten Vorschrift des Art. 534-2, und den bisherigen Diskussionen über den geltenden Art. 564, der aufgehoben werden soll, untersucht. Grund und Ziel der Reform sind die „Verallgemeinerung der Vorschriften über den Vorvertrag“ sowie die „Vereinheitlichung der Formerfordernisse für Hauptvertrag und Vorver- trag“. M.a.W.: Der Reformgesetzgeber hat den Regelungsgegenstand des geltenden Art. 564 erweitert, die Formerfordernisse des Vorvertrags ergänzt und die reformierte Vorschrift des Art. 534-2 aus den allge- meinen Vorschriften des Kaufrechts in den Allgemeinen Teil des Ver- tragsrechts verlagert. Die im Stadium des Vertragsschlusses innerhalb des Allgemeinen Teils des Vertragsrechts verortete Vorvertragsregelung bietet nicht nur eine Grundlage dafür, auch dann unmittelbar angewendet zu werden, wenn der Hauptvertrag unentgeltlich ist, sondern verdeutlicht zugleich die Rolle des Vorvertrags bei der Entscheidung darüber, ob der Haupt- vertrag im Stadium seines Zustandekommens geschlossen wird. Da die Einigung über die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts(essentialia negotii) eine gemeinsame Wirksamkeitsvoraussetzung sowohl des Vertrags als auch des Vorvertrags darstellt, impliziert das wirksame Zustandekommen eines Vorvertrags das Nichtzustandekommen des Hauptvertrags. Zweck des Vorvertrags ist es, einerseits die Funktion der Erzwingung des Abschlusses des Hauptvertrags durch Rechtsgeschäft (Vorvertrag) und andererseits die Funktion der Wahl hinsichtlich des Abschlusses des Hauptvertrags zu erfüllen. Die Funktion, die Freiheit hinsichtlich der Entscheidung über den Vertragsschluss zu gewährleisten, kann vollständig nur bei einem einseitig verpflichtenden Vorvertrag oder insbesondere bei einem Optionsvertrag zur Geltung kommen, bei dem nur eine Partei berechtigt ist. Art. 534-2 Abs. 1 versteht den Vorvertrag im eigentlichen Sinne als einen schuldrechtlichen Vertrag, der dem Berechtigten einen Anspruch auf Erfüllung der Pflicht zum Abschluss des Vertrags gewährt. In Art. 534-2 Abs. 2 wird der „Gestaltungsrechts“-Vorvertrag begrifflich defi- niert als „ein Vorvertrag, der einer Partei oder beiden Parteien das Recht einräumt, durch die Willenserklärung des zur Vollendung des Vertrags den Hauptvertrag einseitig zustande zu bringen“. Damit ist der einseitige Optionsvertrag nicht länger als eine besondere Form des einseitig verpflichtenden Vorvertrags zu verstehen, sondern als ein Vorvertrag, dessen Inhalt sich von dem einseitig verpflichtenden Vorvertrag als Vorvertrag im eigentlichen Sinne unterscheidet. Wird die Vereinbarung der Parteien als „Gestaltungsrechts“-Vorvertrag qualifiziert, erwirbt eine Partei oder erwerben beide Parteien ein Gestaltungsrecht, den Haupt- vertrag durch einseitige Willenserklärung zustande zu bringen. Darüber hinaus werden Regelungslücken oder Überregulierungen aufgezeigt, die nach der hier vertretenen Einschätzung unabhängig von der Absicht des Reformgesetzgebers entstanden sind, und es werden mögliche Alternativen vorgeschlagen.

키워드

민법개정; 예약; 일방예약; 본계약; 계약자유; Reform des Zivilgesetzbuches; Vorvertrag; Gestaltungs-Vorvertrag; Hauptvertrag; Vertragsfreiheit
제목
예약 개념과 법리의 재구성 시론- 예약 규정에 관한 민법 개정을 계기로 -
제목 (타언어)
Ein Versuch zur Rekonstruktion des Begriffsund der Dogmatik des Vorvertrags- Anlässlich der Reform des Zivilgesetzbuchszu den Vorschriften über den Vorvertrag -
저자
김규완
발행일
2026-06
유형
Y
저널명
고려법학
호
121
페이지
1 ~ 50