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초록
Zu den ungelösten Problemen des Verwaltungsprozeßrechts zählt die Frage nach dem Inhalt und den Folgen der aufschiebenden Wirkung. § 23 der Verwaltungsprozeßordnung differenziert von drei Typen der aufschiebenden Wirkung, nämlich Wirksamkeitshemmung, Vollziehbarkeitshemmung und Verfahrenshemmung. § 23 nimmt jedoch zu deren Inhalt unmittelbar nicht Stellung. Nach herrschender und in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretener Auffassung entfaltet die aufschiebende Wirkung keine rückwirkende Kraft. Es ist jedoch erforderlich, daß die Wirksamkeitshemmung mit rückwirkender Kraft entfällt, um den Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes zu erreichen. Die Wirksamkeitshemmung ist jedoch dem vorläufigen Rechtsschutz gemäß nur eine vorläufige, und sie läßt den Inhalt der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung unberührt. Die vorläufige Wirksamkeitshemmung gerät ex tunc in Wegfall. Während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ist die Gehorsamspflicht gegenüber der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung vorläufig aufgeschoben. Eine Zuwiderhandlung ist folglich ohne Sanktionen. Dabei bleibt es auch bei einer erfolglosen Anfechtungsklage.
키워드
- 제목
- 행정소송법상 집행정지- 집행정지결정의 내용과 효력을 중심으로
- 제목 (타언어)
- Der vorl?fige Rechtsschutz im Verwaltungsproze?echt: Unter besonderer Ber?ksichtigung des Inhalts und der Folgen der aufschiebenden Wirkung
- 저자
- 김연태
- 발행일
- 2004
- 저널명
- 공법연구
- 권
- 33
- 호
- 1
- 페이지
- 613 ~ 638