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객관적 귀속 – 가능성과 한계Objektive Zurechnung – Möglichkeiten und Grenzen

Other Titles
Objektive Zurechnung – Möglichkeiten und Grenzen
Authors
Urs Kindhäuser윤재왕홍영기
Issue Date
2013
Publisher
한국형사법학회
Keywords
objektive Zurechnung; erlaubtes Risiko; Sozialadäquanz; Einwilligung; 객관적 귀속; 허용된 위험; 사회적 상당성; 피해자 승낙
Citation
형사법연구, v.25, no.4, pp.351 - 373
Indexed
KCI
Journal Title
형사법연구
Volume
25
Number
4
Start Page
351
End Page
373
URI
https://scholar.korea.ac.kr/handle/2021.sw.korea/104911
DOI
10.21795/kcla.2013.25.4.351
ISSN
1598-0979
Abstract
Die Suche nach einem erlaubten Risiko, das gleichermaßen vorsätzlich und fährlässig eingegangen werden dürfe, ohne für eine hieraus resultierende Erfolgsverursachung zuständig zu sein, hat sich weitgehend als ergebnislos herausgestellt. Die Verwirklichung eines objektiven Tatbestands ist nur zu verneinen, wenn das Opfer selbst auf seinen Schutz verzichtet – sei es in Form einer verbotsaufhebenden Einwilligung, sei es in Form einer tatbestandslosen eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Das sog. erlaubte Risiko in Gefahrenbereichen bezieht sich dagegen nur auf Fahrlässigkeitsdelikte. Sozialadäquanz und rollengemäßes Sozialverhalten schließlich sind keine allgemeingültigen Kriterien, die bei allen Delikten die objektive Zurechnung der Tatbestandsverwirklichung hindern könnten
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Graduate School > School of Law > 1. Journal Articles
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