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자연법과 역사 - 존 로크 법철학의 양면성?Naturrecht und Geschichte-Zwiespältigkeit der Rechtsphilosophie von Locke?

Other Titles
Naturrecht und Geschichte-Zwiespältigkeit der Rechtsphilosophie von Locke?
Authors
윤재왕
Issue Date
2011
Publisher
강원대학교 비교법학연구소
Keywords
John Locke; Naturrechtslehre; Eigentumsrecht; Klassenstaat; Volkssouveränität; 존 로크; 자연법론; 소유권; 계급국가; 국민주권
Citation
강원법학, v.34, pp.355 - 387
Indexed
KCI
OTHER
Journal Title
강원법학
Volume
34
Start Page
355
End Page
387
URI
https://scholar.korea.ac.kr/handle/2021.sw.korea/114432
DOI
10.18215/kwlr.2011.34..355
ISSN
1229-4578
Abstract
In der Naturrechtstradition hebt sich John Locke besonders dadurch hervor, dass seine Theorie des Naturrechts auf dem neuzeitlichen Besitzindividualismus basiert und damit letztlich einen Klassenstaat rechtfertigt. Diese als “Macpherson-These” bekannt gewordene Locke-Interpretaion sieht in seiner Rechts- und Staatsphilosophie, die er hauptsächlich in “Two Treaties of Civil Gouvernment” entwickelt hat, einen probürgerlichen und contraproletatischen Entwurf des um die Eigentümer zentrierten Staates. In der Tat lässt sich bei seiner Rechtsphilosophie mühelos feststellen, dass die Interessen der Eigentümer bereits vor der Gründung einer politischen Gesellschaft eine naturrechtliche Legitimation erfährt und der absolute Vorrang des Eigentums auch im staatlichen Zustand intakt bleibt. Unabhängig von der Richtigkeit solcher Lesart kann man sich jedoch fragen, ob die Naturrechtstheorie überhaupt - gegen ihren Selbstanspruch - keineswegs absolute Geltung hat, sondern vielmehr ein Produkt des jeweiligen geschichtlichen Zustandes darstellt. Der vorliegende Beitrag setzt sich an dieser Frage an. Um diese Frage im Rahmen der Ideengeschichte über den demokratischen Verfassungsstaates angemessen zu behandeln, wird die Naturrechtstheorie von Locke in ihren allgemeinen Zügen erläutert(II) und anschließend im Zusammenhang mit der Erkenntnistheorie von Locke kritisch beleuchtet(III). Dabei steht vor allem die Frage im Vordergrund, ob es einen Hiatus bzw. eine Zwiespältigkeit zwischen seiner Erkenntnistheorie und praktischen Philosophie geben könnte. Schließlich wird es über den Volksbegriff bei Locke erörtert und geklärt, inwieweit dieser Begriff die meisten Menschen von dessen Extension ausschließt(IV). So gelangt der Beitrag zu einer Einsicht, dass “Naturrecht und Geschichte” in einem notwendigen Zusammenhang stehen und in dieser Hinsicht eine überzogene Ideologiekritik an Locke ungebührlich ist.
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