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중기임대차와 산업재해보상보험법상 구상관계 - 대상판결 : 대법원 2008. 5. 15. 선고 2006다27093 판결, 대법원 2008. 5. 29. 선고 2006다44760 판결-Die Rückgriffsmöglichkeit des Arbeitsunfallversicherungsträgers auf den sog. echten Leiharbeitnehmer als Schädiger - Anmerkungen zu Urteilen des OGH(2006Da27093, 2006Da44760) -

Other Titles
Die Rückgriffsmöglichkeit des Arbeitsunfallversicherungsträgers auf den sog. echten Leiharbeitnehmer als Schädiger - Anmerkungen zu Urteilen des OGH(2006Da27093, 2006Da44760) -
Authors
박지순
Issue Date
2010
Publisher
고려대학교 법학연구원
Keywords
구상권; 근로자책임제한; 근로자파견; 보험자대위; 산재보험; 위험공동체; 중기임대차; 제3자행위재해; Regressrecht; Haftungsbeschränkung der Arbeitnehmer; Arbeitnehmerüberlassung; Legalzession bei Versicherung; Arbeitsunfallversicherung; Gefahrg- emeinschaft; Miete der Schwermaschinen; Arbeitsunfall durch Dritte
Citation
고려법학, no.58, pp.431 - 468
Indexed
KCI
Journal Title
고려법학
Number
58
Start Page
431
End Page
468
URI
https://scholar.korea.ac.kr/handle/2021.sw.korea/134542
ISSN
1598-1584
Abstract
Der Schadensersatz wegen Personenschäden ist durch arbeitsunfallversicherungsrechtlichen Haftungsfreistellung weitgehend ausgeschaltet. Denn der Rückgriff des leistenden Unfallversicherungsträgers ist eng begrenzt(vgl. §87 Arbeitsunfallversicherungsgesetz, folgend AUVG): Der Unternehmer ist gegenüber seiner Belegschaft von der Haftung freigestellt;im Betrieb tätige Personen, insbesondere Arbeitskollegen, sind untereinander von der Haftung freigestellt(vgl. §87 Abs.1 S.1 AUVG); und freigestellt sind „Versicherte mehrerer Unternehmen, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte„ ausüben(§87 Abs.1 S.2AUVG). In den Fällen aber, in denen der Unternehmer eine Schwerbaumaschine mit dem Maschinenführer gemietet hat und dieser Führer als Leiharbeitnehmer bei seiner Arbeitsleistung einen andere Betriebsangehörigen,der mit dem Entleiher(Schwerbaumaschine-Mieter) im Arbeitsverhältnis gewesen ist, verletzt hat, hat der OGH den Rückgriff des Unfallversicherungsträgers auf den Schädiger und auch den dahinter stehenden Arbeitgeber bzw. Haftpflichtversicherer gestattet. Denn §87 Abs.1 S.1AUVG lasse nur auf den Fall anwenden, dass sich der Arbeitsunfall zwischen den Arbeitskollegen untereinander verwickele, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem gleichen Arbeitsgeber ständen. Dieser Entscheidung ist aber nicht zu folgen. Die ratio legis des §87 AUVG besteht darin, dass Auseinandersetzungen unter den Beschäftigten, auf deren kollegiale und reibungslose Zusammenarbeit das Unternehmen angewiesen ist, vermieden werden. Das AUVG hat den Haftungsauschluss auch auf solche Arbeitsunfälle erstreckt, die sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignen. Hier steht der Gedanke der Gefahrengemeinschaft im Vordergrund. Das Leiharbeitsverhältnis ist auch der Fall. Der echte oder unechte Leiharbeitnehmer gliedert also in das Unternehmen des Entleihers (hier Schwermaschine-Mieter), wenn er vorübergehend Arbeiten für einen fremden Betrieb, den Entleiher, verrichtet. Auch der Leiharbeitnehmer sollte als Wie-Beschfäftigte dann ein Haftungsprivileg genießen können, wenn er bei der Erbringung der Arbeit gemäß der Weisung des Entleihers andere Arbeitskollegen verletzt hat.
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