증명의 곤란과 상당한 손해배상액의 인정Die Schwierigkeit des Vollbeweises und die Schätzung der Schadenshöhe
- Other Titles
- Die Schwierigkeit des Vollbeweises und die Schätzung der Schadenshöhe
- Authors
- 김경욱
- Issue Date
- 2016
- Publisher
- 한국민사소송법학회
- Keywords
- freie Beweiswürdigung; Schadensersatz; Schadensermittlung; Höhe der Forderung; Kausalität; haftungsbegründende Kausalität; haftungsausfüllende K ausalität; Schadenshöhe; Rechtsgutverletzung; unbezifferrterr Zahlungsantrag; Stufenklage; 자유심증; 손해배상; 손해조사; 채권액; 인과관계; 책임설정적 인과관계; 책임총족적 인과관계; 손해액; 법익침해; 액수를 명시하지 않은 지급청구; 단계소송
- Citation
- 민사소송, v.20, no.2, pp.67 - 103
- Indexed
- KCI
- Journal Title
- 민사소송
- Volume
- 20
- Number
- 2
- Start Page
- 67
- End Page
- 103
- URI
- https://scholar.korea.ac.kr/handle/2021.sw.korea/90499
- ISSN
- 1226-7686
- Abstract
- In den Schadensersatzprozessen hat der Verletzte die Schadensentstehung und die Höhe des Schadens sowie die Kausalität der Verletzungshandlung für den Schaden voll zu beweisen. Gelingt es ihm nicht, volle Überzeugung des Gerichts herbeizuführen, könnte die Schadensersatzklage des Verletzten ganz oder teilweise abgewiesen werden. Um solche schwierige Situation zu vermeiden, hat der koreanische Gesetzgeber im März 2016 die koreanische Vorschrift des § 202-2 ZPO neu hereingeführt. Nach dieser neuen Vorschrift kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Dabei soll die Tatsache der Schadensentstehung feststeht sein, soll aber der Betrag des zu ersetzenden Schadens nach dem Charakter der Angelegenheit nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbingen sein. Diese am 30. 9.
2016 in Kraft getretene koreanische Vorschrift des § 202-2 ZPO ist von der deutschen Vorschrift des § 287 ZPO und der japanischen Vorschrift des § 248 ZPO stark beeinflusst worden. In diesem Aufsatz wird deswegen die Erfahrungen mit dieser Vorschrift in Deutschland und in Japan vorgestellt, um die Bedeutung dieser Vorschrift zu verstehen. Dabei wird auch die Zulassigkeit des unbezifferten Klageantrag und die Einführungsmöglichkeit der Stufenklage erörtert.
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