공동불법행위에 관한 현행 민법 제760조의 개정 방향과 내용 * - 2011년 제3기 법무부 민법개정위원회의 논의와 확정 개정안 -Gesetzliche Reform der Haftung mehrer in § 760 KBGB
- Other Titles
- Gesetzliche Reform der Haftung mehrer in § 760 KBGB
- Authors
- 김상중
- Issue Date
- 2012
- Publisher
- 한국민사법학회
- Keywords
- Mittäter; Nebentäter; Teilhaftung; Gesamtschuldnerische Haftung; Beihilfe
- Citation
- 민사법학, v.60, pp.317 - 352
- Indexed
- KCI
- Journal Title
- 민사법학
- Volume
- 60
- Start Page
- 317
- End Page
- 352
- URI
- https://scholar.korea.ac.kr/handle/2021.sw.korea/109926
- ISSN
- 1226-5004
- Abstract
- .Bei der vorliegenden Arbeit geht es um die gesetzliche Reform der Haftung mehrer in § 760 KBGB. Die Reformarbeit, die seit 2009 einerseits mit der rechtsvergleichenden Methode, andererseits in Ruchsicht auf die judizielle Tendenz durchgefuhrt wird, konsentriert sich bezuglich des hiesiegen Themas besonders auf die folgenden: ① ein einheitlicher oder Typus nach getrennter Regelungsstil, ② ob, die Neuregelung eines Nebentaterschaft ③ die Klarung einer gesatmschuldnerischen Haftung und dazu die Moglichkeit zur Einschrankung der starren Gesamthaftungsfolgen.
Nach der heftigen Diskussion entsteht der nun vorzustellende Entwurf zur Haftung mehrer.
gegenwartige Fassung § 760 [Haftung mehrer Tater](1) Fugen mehrere Personen einem anderem durch eine unerlaubte Handung Schaden zu, so haften sie fur den Schadenersatz als Gesamtschuldner.
(2) Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lasst, wer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht hat.
(3) Anstifter und Gehilfen stehen den Mittater gleich.
reformierte Fassung § 760 [Haftung mehrer Tater](1) Fugen mehrere Personen gemeinschaftlich einem anderen durch eine unerlaubte Handlung Schaden zu, so haften sie fur den Schaden als Gesamschuldner.
(2) Fügen mehrere Personen nebeneinander einem anderen durch eine unerlaubte Handung einen gleichen Schden zu, so haften sie für den Schaden als Gesamtschuldner.
(3) unberührt jetziger Abs. 2.
(4) unberührt jetziger Abs. 3.
(5) Befreit ein Mit-, Nebentäter bzw. eine Beteiligte durch Erfüllung oder sonst auf eigene Kosten die anderen von deren Schdensersatzpflicht,so kann er von ihnen den Ausgleich ihres Anteils verlangen.
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