불법행위에 대한 금지청구권 규정의 신설 제안Vorschlag zur allgemeinen bürgerlichrechtlichen Einführung eines deliktischen Beseitiguns- bzw. Unterlassungsanspruchs
- Other Titles
- Vorschlag zur allgemeinen bürgerlichrechtlichen Einführung eines deliktischen Beseitiguns- bzw. Unterlassungsanspruchs
- Authors
- 김상중
- Issue Date
- 2011
- Publisher
- 한국민사법학회
- Keywords
- 금지청구권; 중지적 부작위청구권; 예방적 부작위청구권; 준물권적 금지청구권; 불법행위; 손해배상청구권; Beseitigungsanspruch; Unterlassungsanspruch; quasi-negatoriche Ansprüche; Unerlaubte Handlung; Schadensersatzanspruch
- Citation
- 민사법학, v.55, no.1, pp.177 - 233
- Indexed
- KCI
- Journal Title
- 민사법학
- Volume
- 55
- Number
- 1
- Start Page
- 177
- End Page
- 233
- URI
- https://scholar.korea.ac.kr/handle/2021.sw.korea/114371
- ISSN
- 1226-5004
- Abstract
- Bei dem Absatz geht es um den Anspruch zur Beseitigung und Unterlassung der Verletzung von Rechtsgütern, besonders um seine gesetzgeberische Neuschöpfung. Dabei setzt die rechtsvergleichende Untersuchung an, wobei sich die Folgenden ergeben: (1) die Judikatur der untersuchten Staaten hat bis jetzt über die geschriebenen Regelungen hinaus den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch entwickelt, um den präventiven Schutz von Rechtsgütern zu erhöhen. (2) Der Schutzbereich des Beseitigungsund Unterlassungsanspruchs beschränkt sich nicht nur auf den absoluten Recht wie das Eigentum, das persönliches Recht, die immateriallen Rechte,sondern auch enthaltet den Schutz von vertraglicher, schuldrechtlicher Position und vor unerlaubten, unlauteren Wettbewerbsbeshinerungen. (3) Zur Voraussetzung des Anspruchs sind erforderlich die Verletzungshandlung,ihre Rechtwidrigkeit und die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr,doch kein Verschulden. (4) Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch beinhaltet die negative Unterlassung der Verletzungshandlung und dazu die positiven Handlungen als Neenpflicht zum Unterlassungsanspruch.
Die koreanische Rechtswissenschaft und -praxis hat bislang dazu gezögert, zum präventiven Schutz von schuldrechtlicher Position und reinen Vermögenschäden den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu bejahen. Doch die Situation ändert sich, seitdem die höchstrichterliche Rechtssprechung hat endlich im letzten Jahr den Anspruch angenommen,und zwar fast im Einklang mit den oben skizzierten rechtsvergleichenden Ergebnissen. Somit schlägt der Aufsatz seine Neuregelung wie folgt vor:§ 766-2 [Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch] ①Derjenige, der wegen der rechtswidrige Handlung von anderem den Schaden erlitten hat oder davor steht, kann dem Anderen die Beseitigung und Unterlassung von der schädigenden Handlung fordern,wenn der Schaden von dem Ersatzanspruch nicht genügend wiedergutzumachen ist und die Beseitigung und Unterlassung von der Verletzungshandlung für verhältnismäßig gehalten werden kann.
② Wenn es zur Erreichung der Beseitigung und Unterlassung im 1.
Absatz nötig ist, kann der Geschdigte bzw. der zur Schädigung Bevorstehende die Beiseitigung der zur Schädigung zu benutzenden Sache und weitere erforderliche Handlungen fordern.
- Files in This Item
- There are no files associated with this item.
- Appears in
Collections - Graduate School > School of Law > 1. Journal Articles
Items in ScholarWorks are protected by copyright, with all rights reserved, unless otherwise indicated.