분업적 의료행위와 민사책임Die Haftpflicht des Arztes in der medizinischen Arbeitsteilung
- Other Titles
- Die Haftpflicht des Arztes in der medizinischen Arbeitsteilung
- Authors
- 김상중
- Issue Date
- 2010
- Publisher
- 한국민사법학회
- Keywords
- medizinische Arbeitsteilung; zivilrechtliche Haftung; horizontale Arbeitsteilung; vertikale Arbeitsteilung; Haftung für Fremde Verrichtungsgehilfe; Erfüllungsgehilfe
- Citation
- 민사법학, v.51, pp.305 - 340
- Indexed
- KCI
- Journal Title
- 민사법학
- Volume
- 51
- Start Page
- 305
- End Page
- 340
- URI
- https://scholar.korea.ac.kr/handle/2021.sw.korea/117337
- ISSN
- 1226-5004
- Abstract
- Bei dem vorliegenden Aufsatz geht es um die zivilrechtliche Haftpflicht eines Arztes und eines Krankenhausträgers in der Situation der medizinischen Arbeitsteilung. Bereits im 90’ Jahres wurde diese Problematik strafrechtswissenschaftlich heftig diskutiert und hat dies einen Beitrag dazu geleistet, die strafrechtliche Arzthaftung nach dem Prinzip “ultra posse nemo obligatur” beschränkend zu bejahen. Nichts anderes kann aber auch in der zivilrechtlichen Arzthaftpflicht gelten, denn die medizische Arbeitsteilung nimmt bei einem Arzt und seinen Mitarbeitenden miteinander einen Vertrauen in Anspruch und indessenfolge schränkt den Maßstab für die erforderlich Sorgfalt entsprechend seiner arbeitsteilenden Funktion ein. Doch kann man kaum übersehen, dass die Haftpflicht für Fremde (§§ 391, 756 KBGB) im Zivilrecht, anders als im Strafrecht, eine gewichtige Rolle spielt und damit die Schadensersatzpflicht eines Arztes und eines Trägers wieder für das Verschulden seiner mitwirkenden Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen erweitert. In Bezug auf die Anwendung der §§ 756, 391 KBGB schlägt die vorliegende Arbeit vor,dass ① die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis miteinander in einem Verhältnis eines Verrichtungsgehilfen im Sinnes des § 756 KBGB stehen sollen und ② ein Chefarzt als Verrichtungsgehilfe eines Krankenhausträgers anzusehen ist. Desweitern kommt die Arbeit dazu, dass ③ bei den Ärzten in der horizontalen Arbeitsteilung zwar die Haftungsgrenzen entsprechend der von der Medizin selbst gewählten Aufgabenstellung, nämlich nach den Fachbereichen gesetzt werden können, doch nur unter der Voraussetzung, dass ihre gegenseitige und selbstverantwortungsbewußte Kontrolle für die Fremden erforderlich ist.
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